Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge der PW Solutions GmbH, Hofackerstraße 28, 56412 Niedererbach (nachfolgend „Auftragnehmer") mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber").
Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen technische Planung, Engineering, Prozessleittechnik (PLT), Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR), Automatisierungstechnik, SPS-/PLC-Programmierung, Visualisierung, Dokumentation sowie damit verbundene Beratungs-, Prüfungs-, Inbetriebnahme- und Unterstützungsleistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, soweit nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Art und Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
- EPLAN-Engineering und Elektrodokumentation
- SPS-/PLC-Programmierung
- Programmierung und Engineering mit TIA Portal
- Engineering im Umfeld von Siemens PCS 7
- P&ID- und R&I-Planung
- MSR-/PLT-Planung
- COMOS-Engineering
- Engineering im Umfeld von Yokogawa CENTUM
- Planung und Engineering von Anlagen und Anlagenteilen
- Automatisierungskonzepte
- Erstellung und Bearbeitung technischer Dokumentationen
- technische Beratung und Engineering-Unterstützung
- Inbetriebnahme, Fehlersuche und Optimierung, soweit ausdrücklich vereinbart
- sonstige damit zusammenhängende technische Dienstleistungen
Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder produktionstechnischen Erfolg, soweit ein solcher nicht ausdrücklich als Vertragsziel vereinbart wurde.
Die Planung und technische Bearbeitung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Spezifikationen, Normen, Lastenhefte, Bestandsunterlagen und sonstigen Vorgaben.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte technische Angaben, Berechnungen, Planungsgrundlagen oder sonstige Unterlagen vollständig auf sachliche oder technische Richtigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Eine Prüfung oder Freigabe von Planungsunterlagen durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für eigene, von ihm zu vertretende Fehler. Umgekehrt übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für Fehler, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Vorgaben des Auftraggebers beruhen.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung aufgrund einer Beauftragung des Auftraggebers zustande.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs durch qualifizierte Mitarbeiter oder geeignete Subunternehmer ausführen zu lassen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge und technischen Vorgaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- technische Spezifikationen
- Anlagen- und Bestandsunterlagen
- P&ID-/R&I-Unterlagen
- Stromlaufpläne
- Messstellen- und Verbraucherlisten
- Datenblätter
- Funktionsbeschreibungen
- Lasten- und Pflichtenhefte
- Softwarestände
- SPS-/PLC-Projekte
- Herstellerinformationen
- Schnittstellenbeschreibungen
- Vorgaben zu geltenden Normen und Standards
- Informationen zu bestehenden Anlagen und deren Betriebszustand
Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu den für seine Tätigkeit erforderlichen Anlagen, Systemen, Räumlichkeiten und Ansprechpartnern erhält.
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch nicht, verspätet oder fehlerhaft erbrachte Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen.
Entstehen durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung zusätzliche Arbeitszeiten, werden diese nach den vereinbarten bzw. geltenden Stundensätzen abgerechnet.
§ 5 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs
Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
Änderungswünsche des Auftraggebers, die zu einer Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, zu zusätzlichem Zeitaufwand oder zu einer Verschiebung vereinbarter Termine führen, werden nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. auf Grundlage eines gesonderten Angebots abgerechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung von Änderungs- oder Zusatzleistungen zu beginnen, wenn der Auftraggeber diese in Textform beauftragt hat.
Sofern eine vorherige schriftliche Vereinbarung über die Vergütung aufgrund der Dringlichkeit oder der betrieblichen Situation nicht möglich ist, werden Zusatzleistungen nach den für den Auftrag geltenden Stundensätzen abgerechnet, sofern der Auftraggeber der Ausführung nicht unverzüglich widerspricht.
§ 6 Vergütung
Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand auf Grundlage der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze.
Abgerechnet werden insbesondere:
- tatsächlich geleistete Arbeitszeit
- vereinbarte Reisezeiten
- erforderliche Vor- und Nachbereitungszeiten
- Besprechungen
- Abstimmungen
- Dokumentationsleistungen
- Inbetriebnahme- und Supportleistungen
- sonstige zur Vertragserfüllung erforderliche Tätigkeiten
Reise- und Nebenkosten werden nach vorheriger Vereinbarung oder nach den im Angebot angegebenen Konditionen berechnet.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich nach tatsächlich erbrachter Leistung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagsrechnungen zu stellen, wenn dies aufgrund des Umfangs oder der Dauer des Projekts sachgerecht ist.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Termine und Leistungsfristen
Angegebene Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt.
Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
Dies gilt insbesondere bei:
- verspäteter Bereitstellung von Unterlagen
- Änderungswünschen des Auftraggebers
- fehlenden Freigaben
- Störungen beim Auftraggeber
- technischen Problemen bei vom Auftraggeber bereitgestellten Systemen
- höherer Gewalt
- nicht vorhersehbaren Betriebs- oder Anlagenstörungen
§ 9 Technische Planung und Verantwortungsabgrenzung
Der Auftragnehmer erbringt technische Planungs- und Engineering-Leistungen nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang und nach den ihm zum Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegenden Informationen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber der Anlage die Verantwortung für:
- die grundsätzliche technische und wirtschaftliche Eignung der Anlage
- die Einhaltung der für die Gesamtanlage geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
- die Betreiberverantwortung
- die Durchführung erforderlicher Gefährdungs- und Risikobeurteilungen
- die Festlegung sicherheitsrelevanter Anforderungen
- die Freigabe von Funktions- und Sicherheitskonzepten
- die ordnungsgemäße Montage und Installation
- die Eignung und korrekte Installation von Hardware und Feldgeräten
- die sichere Inbetriebnahme und den sicheren Betrieb der Gesamtanlage
Der Auftragnehmer ist für Fehler verantwortlich, die nachweislich auf einer von ihm zu vertretenden fehlerhaften Planung oder Ausführung der vereinbarten Leistung beruhen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Funktionsstörungen oder Schäden, die auf Komponenten, Software, Hardware, Schnittstellen, Parametrierungen oder Vorgaben Dritter zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer diese nicht selbst zu vertreten hat.
Bei SPS-/PLC-Programmen, Prozessleitsystemen und Automatisierungssoftware hängt die tatsächliche Funktion der Gesamtanlage regelmäßig vom Zusammenspiel verschiedener Hard- und Softwarekomponenten sowie von externen Schnittstellen ab. Eine bestimmte Gesamtanlagenfunktion oder Produktionsleistung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 10 Software, SPS-/PLC-Programme und Engineering-Daten
Soweit der Auftragnehmer Software, SPS-/PLC-Programme, Funktionsbausteine, Skripte, Visualisierungen, Makros, Bibliotheken oder sonstige technische Software erstellt oder bearbeitet, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.
Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Verwertung von vom Auftragnehmer erstellten Softwarebestandteilen außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
Allgemeines Know-how, Methoden, Programmierstrukturen, Bibliotheken, Vorlagen, Standards, wiederverwendbare Funktionen und sonstige nicht kundenspezifische Bestandteile bleiben Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Soweit Standardsoftware oder Softwarekomponenten Dritter eingesetzt werden, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Änderungen an produktiven Steuerungs- oder Leitsystemen geeignete Datensicherungen und Wiederherstellungsmöglichkeiten sicherzustellen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
§ 11 Abnahme und Freigabe
Soweit die Leistungen ihrer Art nach abnahmefähig sind und eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, wird der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung prüfen und innerhalb angemessener Frist abnehmen.
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel bei der Abnahme bzw. unverzüglich nach Kenntnisnahme konkret zu benennen.
Eine ausdrückliche oder konkludente Freigabe von Planungsunterlagen, Softwareständen oder sonstigen Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber gilt als Bestätigung, dass diese dem zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Leistungsumfang entsprechen, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel handelt.
Eine produktive Nutzung der erstellten oder übergebenen Leistung kann, soweit eine Abnahme erforderlich ist, als Abnahme gelten, sofern der Auftraggeber zuvor ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hatte.
§ 12 Mängelrechte
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen bei vertragsgemäßer Verwendung die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und frei von Mängeln sind, soweit dies nach Art der Leistung geschuldet ist.
Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die beanstandete Abweichung auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:
- Vorgaben des Auftraggebers
- fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen des Auftraggebers
- Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte
- unsachgemäße Bedienung
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung
- Änderungen an Hard- oder Software durch Dritte
- Komponenten oder Systeme Dritter
- nachträgliche Änderungen der technischen Rahmenbedingungen
Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des kaufmännischen Auftraggebers nach § 377 HGB bleiben unberührt, soweit sie Anwendung finden.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen oder eine Haftung aufgrund einer übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung besteht.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige mittelbare Schäden besteht im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit nur, soweit diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminderung zu treffen. Insbesondere sind bei Änderungen an produktiven Anlagen, Steuerungen und Leitsystemen geeignete Sicherungs-, Test- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorzusehen.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die allein auf der Weiterverwendung von Arbeitsergebnissen außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer die zweckwidrige Verwendung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen kaufmännischen, technischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- bereits öffentlich bekannt waren
- ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden
- der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren
- rechtmäßig von Dritten erlangt wurden
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen
Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 15 Datenschutz
Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegen, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.
§ 16 Eigentum und Zurückbehaltungsrechte
Vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher hierauf entfallender Vergütungsansprüche im Eigentum bzw. in der Verfügungsbefugnis des Auftragnehmers, soweit eine solche Zuordnung rechtlich möglich ist.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 17 Kündigung und Beendigung
Die Kündigung eines Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Regelungen.
Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten.
Soweit gesetzlich zulässig, sind darüber hinaus solche Kosten und Vergütungsansprüche zu ersetzen, die dem Auftragnehmer aufgrund der Beendigung des Auftrags entstehen und die nicht mehr anderweitig vermieden oder verwendet werden können.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 18 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Pandemien, erhebliche Störungen der Energie- oder Telekommunikationsversorgung sowie vergleichbare Ereignisse gehören.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.
§ 19 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung als Referenzkunden zu benennen. Eine Veröffentlichung von Logos, Projektdetails oder vertraulichen technischen Informationen erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – Montabaur vereinbart.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 21 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
PW Solutions GmbH · Hofackerstraße 28 · 56412 Niedererbach